Rz. 10

§ 274 HGB steht im Einklang mit Art. 13 Nr. 11 der Bilanzrichtlinie. Das nach der Bilanzrichtlinie bestehende Wahlrecht – Ansatz in der Bilanz oder Ausweis im Anhang – wurde bereits mit § 274 HGB zugunsten des Ausweises in der Bilanz ausgeübt.[1]

 

Rz. 11

§ 274 HGB regelt Ansatz und Bewertung von latenten Steuern. Regelungen zum Ausweis finden sich in § 266 Abs. 2 und 3 HGB (§ 266 Rz 100 ff. und Rz 166 f.). Erläuterungspflichten zu latenten Steuern finden sich in § 285 Nr. 29 HGB (§ 285 Rz 167 f.), wobei diese nach § 288 Abs. 1, 2 HGB nur für große KapG/KapCoGes gelten (§ 288 Rz 4 ff.). Soweit vom Aktivierungswahlrecht des Aktivüberhangs (Rz 28) Gebrauch gemacht wird, sind für KapG die Regelungen zur Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB[2] anzuwenden (§ 268 Rz 50).

 

Rz. 12

Nach § 298 Abs. 1 HGB findet § 274 auch auf den Konzernabschluss Anwendung.[3] § 306 HGB enthält Regelungen zu Steuerlatenzen für Konsolidierungsmaßnahmen im Konzernabschluss.

[1] Vgl. van Hall/Kessler, in Kessler/Leinen/Strickmann, BilMoG, 2010, S. 468.
[2] Vgl. zu gesellschaftsrechtlichen Folgeproblemen im Zusammenhang mit der Ausschüttungssperre Kühnberger, StuB 2011, S. 931.
[3] Vgl. hierzu DRS 18.

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