Rz. 8

Explizit gilt § 264 HGB zunächst nur für KapG; KapCoGes haben die Vorschrift aufgrund des Verweises von § 264a HGB anzuwenden. Als ergänzende Vorschrift bestehen enge Normenzusammenhänge zu den allgemeinen Aufstellungsvorschriften, wie insb. §§ 242ff. HGB.

 

Rz. 9

Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB wird in § 297 Abs. 2 Satz 2–4 HGB für den Konzernabschluss nachgebildet und ist somit in allen Konzernabschlüssen, deren Aufstellungspflicht aus dem HGB für KapG oder aus § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für weitere Bilanzierende erwächst, zu beachten.[1]

 

Rz. 10

Die Vorschrift ist bislang auf Steuerneutralität ausgelegt, weshalb auch aktuell keine Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung bestehen. Lediglich über die umgekehrte Maßgeblichkeit waren bis zum BilMoG etwa im Bereich der steuerlichen Sonderabschreibungen und des Sonderpostens mit Rücklageanteil bestimmte Abhängigkeiten festzustellen, die durch die Übergangswahlrechte in Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB für Altfälle beibehalten werden konnten und daher als Verzerrungen noch in aktuellen Jahresabschlüssen enthalten sein können. Auch die erweiterten Bestandteile des Jahresabschlusses mit Anhang sowie ggf. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel wie der ergänzende Lagebericht haben keine steuerrechtliche Entsprechung, wenngleich auf Basis des Steuerbürokratieabbaugesetzes v. 20.12.2008[2] (E-Bilanz) Taxonomien für diese Bestandteile veröffentlicht wurden.[3] Gleichwohl sind Zusammenhänge über die weiter bestehende Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses nach HGB auf die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu konstatieren. Zudem werden die GoB in Theorie und Praxis nicht bzw. kaum getrennt in eine handelsrechtliche und steuerrechtliche Ausprägung, wie etwa die Übernahme der Poolabschreibungen über fünf Jahre auf Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwischen 250[4] und 1.000 EUR betragen, nach § 6 Abs. 2a EStG "binnen kürzester Zeit"[5] in die GoB belegt. Auch die alternativ geltende Möglichkeit zur Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 800 EUR nach § 6 Abs. 2 EStG wird als GoB für die handelsrechtliche Rechnungslegung angesehen.[6] Mit dem Wachstumschancengesetz ist eine noch deutlich großzügigere Wesentlichkeitsauslegung ab dem Wirtschaftsjahr 2024 angekündigt, die auch unter dem Inflationsaspekt ebenfalls dann unmittelbar als GoB angesehen werden dürfte. Konkret soll der Pool für Wirtschaftsgüter von 1.000 bis 5.000 EUR gelten, der zudem innerhalb von drei Jahren aufgelöst werden soll. Die Sofortabschreibung wird bis zu 1.000 EUR möglich sein. Ebenso wird die steuerrechtliche Rechtsprechung bzw. steuerbehördliche Auslegung, soweit sie die GoB zum Gegenstand haben, handelsrechtlich übernommen. So haben etwa die Steuererlasse zum Leasing weiterhin Gültigkeit im HGB, wenngleich sich die IFRS mit dem seit 2019 anzuwendenden IFRS 16[7] inzwischen deutlich von dieser Abbildung weg entwickeln. Die steuerliche Auslegung erleichtert den Unt die Rechnungslegung, da viele Sachverhalte einheitlich behandelt werden können; allerdings entspricht das nicht der immer stärkeren von Seiten des Gesetzgebers und der Steuerbehörden vorangetriebenen Trennung von Handels- und Steuerbilanz und führt zu Konflikten zwischen dem Objektivierungsstreben des Steuerrechts einerseits und der angestrebten Informationsfunktion des Handelsrechts andererseits.

Mit der vereinbarten Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Konzerne mit mehr als 750 Mio. EUR soll aber ab dem 1.1.2024 das Ergebnis der HB II von TU auch von Konzernabschlüssen nach HGB für die Berechnung einer ggf. nötigen Ergänzungssteuer herangezogen werden.[8]

 

Rz. 11

Der Bilanzeid in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB wird gem. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB auch für den Lagebericht gefordert (§ 289 Rz 71). Daher ist die Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs auf die Lageberichterstattung der als Inlandsemittenten auftretenden KapG auszuweiten.

 

Rz. 12

Inlandsemittenten von Wertpapieren haben nach § 114 Abs. 1 WpHG innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Gj einen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen, sofern sie nicht bereits durch das HGB zur Offenlegung verpflichtet sind. Zudem werden in § 115 WpHG die Aufstellung und Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts gefordert von Unt, die als Inlandsemittenten Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG begeben, es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen Wertpapieren um Schuldtitel, die unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG begründen. Konkret sind nach dieser Vorschrift ein verkürzter Abschluss und ein Zwischenlagebericht zu veröffentlichen. In dem verkürzten Zwischenabschluss ist ein Bilanzeid nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB aufzunehmen. Die unterjährige Berichterstattung bezieht sich im Fall von konzernrechnungslegungspflichtigen MU stets nur auf den Konzern (§ 117 Nr. 2 WpHG). Dabei haben diese kapitalmar...

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