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Die Befreiungsmöglichkeit in § 292 HGB geht auf EU-Recht (vormals Art. 7 83/349/EWG – 7. EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) – über den konsolidierten Abschluss, jetzt Art. 28 Abs. 8 RL 2013/34/EU – Bilanzrichtlinie) zurück, wonach den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses eines MU mit Sitz außerhalb der EU/des EWR zu regeln. Das Mitgliedstaatenwahlrecht wurde erstmals durch das BiRiLiG von 1985 umgesetzt.[1]

Die Transformation der neuen Richtlinienvorgabe durch den Gesetzgeber i. R. d. BilRUG[2] verfolgte das Ziel, diese weitere Befreiungsmöglichkeit ebenfalls im nationalen Recht in Form des § 292 HGB zu ermöglichen. Insoweit wurde § 292 HGB um § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ergänzt. Ebenfalls wurde in Übereinstimmung mit der Bilanzrichtlinie geregelt, dass in jedem Fall der Bestätigungsvermerk offenzulegen ist und dass ein Versagungsvermerk für eine Befreiung nicht mehr ausreicht. Damit wird das besondere Schutzbedürfnis Dritter, insb. deren Interesse nach vollständiger und zutreffender Information durch einen Drittstaaten-Konzernabschluss betont. Darüber hinaus wurde ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen in der Vorschrift mit den Verweisen auf § 2 WpHG beseitigt. Die Änderungen des BilRUG wurden schließlich zum Anlass genommen, die bis dahin in § 292 HGB geregelte Ermächtigungsgrundlage und die auf dieser Basis vom BMJ erlassene Rechtsverordnung zu § 292 HGB (sog. Konzernbefreiungsverordnung) in das Gesetz zu integrieren.[3]

Eine weitere Änderung betraf die Anpassung durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz, mit dem die Schwellenwerte nach § 292 Abs. 3 HGB angepasst wurden.[4]

Mit der letzten Gesetzesänderung durch das ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinien) wurde die Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses in englischer Sprache (Abs. 1 Nr. 4) zugelassen sowie Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 redaktionell geändert.[5]

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (Ertragsteuerinformations-Umsetzungsgesetz)[6] hat lediglich zu einer redaktionellen Änderung geführt. Dabei wurde in dem Satzteil vor Nummer 1 innerhalb von § 292 Abs. 1 HGB das Wort "ist" nach dem Wort "Staat" eingefügt.

[1] Vgl. BT-Drs. 18/5256 v. 18.6.2015 S. 86 f.
[2] BGBl 2015 I S. 1245.
[3] BGBl 2015 I S. 1245.
[4] BGBl 2016 I S. 518.
[5] BGBl 2019 I S. 2637
[6] BGBl 2023 I Nr. 154 v. 21.06.2023.

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