Rz. 4

§ 241a HGB befreit Einzelkaufleute (Rz 8) von den Buchführungspflichten der §§ 238241 HGB. Dadurch können EKfl statt der kaufmännischen Buchführung und der Erstellung eines Jahresabschlusses nach §§ 242ff. HGB eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Diese Vorschrift ist nicht auf PersG, Genossenschaften oder die KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) übertragbar.

 

Rz. 5

Die Vorschrift sollte einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.[1] In der Praxis hat die Vorschrift keine breite Bedeutung erlangt. Folgender, begrenzter Anwenderkreis kommt in Betracht:

  • EKfl., die sich freiwillig nach § 2 HGB im HR haben eintragen lassen und die bisher die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten haben.
  • EKfl., die Kfm. i. S. d. § 1 HGB sind, aber die Grenzen des § 241a HGB (noch) nicht überschreiten (bspw. in Gründungs- oder Verlustphase).
[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 46.

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