Rz. 11

Die Regelung gilt unmittelbar für KapG und infolge von § 264a HGB auch für KapCoGes. Hierbei ist zu beachten, dass die Einbeziehung Letzterer auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzuführen ist.[1] Im Schrifttum wird diskutiert, inwieweit die Vorschrift gegen das Grundrecht des Datenschutzes verstößt.[2] Dies gilt speziell für den Fall, dass eine Ges. nur einen oder wenige Gesellschafter hat. Bisher ist weder der EuGH noch die nationale Rechtsprechung[3] dieser Auffassung gefolgt. Auf die Offenlegungserleichterung in Abs. 1 Satz 4 a. F. für die GmbH (Rz 113 ff.) wird verwiesen.[4] Tw. werden grundlegend verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.[5]

Über diese Frage wäre im Wege einer Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Hingegen ist es nicht zulässig, diese Frage bei einer gerichtlichen Überprüfung von Billigkeitsmaßnahmen nach dem Erlass von Ordnungsgeldforderungen zu problematisieren. Ein solches Vorbringen wäre schon formal unzulässig.[6]

 

Rz. 12

I. R. e. Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit des Ordnungsgelds in Fällen bis zu den Änderungen durch das EHUG haben die Beschwerdeführer hilfsweise darauf hingewiesen, dass die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Das BVerfG hat in seinem Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde vom 11.2.2009[7] dieser Argumentation keine Bedeutung geschenkt. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und lehnte diese deshalb ab. Zwar setzt sich das Gericht in seinem Beschluss nicht mit einem möglichen Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG auseinander, gleichwohl sieht es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Neben der Analyse einer Reihe von Fragen, die für die Weitergeltungsregelungen des Ordnungsgeldverfahrens bedeutsam sind, wurde im Übrigen auf § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verwiesen. Dieser sieht vor, dass die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde keiner Begründung bedarf. In einer ganzen Reihe von folgenden Beschlüssen hat das BVerfG die Annahme von Verfahren gegen die Pflicht aus § 325 HGB abgelehnt. Dabei geht das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, selbst wenn ein Eingriff in die Grundrechte gegeben sei, dieser gerechtfertigt wäre. Hierzu wird insb. auf den im Allgemeininteresse liegenden Schutz des Wirtschaftsverkehrs der Marktteilnehmer und eine Kontrollmöglichkeit der betroffenen Ges. vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung verwiesen.[8]

 

Rz. 13

Zumindest nach Auffassung des LG Bonn[9] verstoßen diese Regelungen auch nicht gegen Unionsrecht. Die ordnungsgeldbewehrte Offenlegungspflicht sei im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der KapG insb. zum Gläubigerschutz und zur Gewährleistung der Markttransparenz geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Dies gelte auch für kleinere KapG, für die die offenzulegenden Jahresabschlussunterlagen beschränkt sind. Die anderen Auskunftsmöglichkeiten ersetzten die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nicht. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall der Erlass eines bereits verhängten Ordnungsgelds zu erfolgen hat. Hierfür bestehen jedoch strenge Anforderungen. Ein solcher Anspruch auf Erlass soll nur bestehen, wenn das Ordnungsgeld eine besondere Härte darstellt. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde und eine Stundung nicht in Betracht kommt. Damit werden hohe Hürden für einen Erlass verlangt.[10]

 

Rz. 14

Durch die Änderung des Registerwesens ist die öffentliche Diskussion über das Maß an Offenlegung wieder aufgeflammt. So positioniert sich der Verband der Familienunternehmer deutlich: "Während der Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der DSGVO penibel kontrolliert und sanktioniert (!) wird, scheint für Unternehmer der Datenschutz nicht zu zählen. Stellen Sie sich vor was los wäre, würden die Privatanschrift und das Geburtsdatum von Angestellten frei im Internet kursieren – oder ihre Personalausweis-Scans downloadbar sein. Das ist ein riesiges Problem und öffnet Tür und Tor für Missbrauch, Industriespionage und die persönliche Sicherheit von Unternehmern. Angesichts dieser veränderten Lage – Zugriffsmöglichkeiten ohne Beschränkungen von überall auf der Welt – ist eine neue Güterabwägung zwischen öffentlichem Interesse und dem Schutz personenbezogener Daten nötig. Es gilt zu überdenken, welche Informationen für einen Eintrag im Handelsregister wirklich notwendig sind. Die Privatsphäre der Unternehmer gilt es zu schützen und darf dabei nicht geopfert werden."[11] Die konkrete Entwicklung bleibt hier abzuwarten, dürfte aber zumindest für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen keine Relevanz haben.

 

Rz. 15

Gem. § 264 Abs. 3 HGB braucht eine KapG (u. a.) die Regelungen über die Offenlegu...

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