Rz. 1

Über § 271 HGB erfolgt sowohl eine Definition des Begriffs "Beteiligung" als auch eine Definition des Begriffs "verbundenes Unternehmen", wobei Letztere für das Gj 2024 neu gefasst wurde. Zugleich werden damit zwei spezielle Formen der Verbindung zwischen dem bilanzierenden Unt und anderen Unt herausgestellt, die i. R. d. Rechnungslegung aber bspw. auch für Zwecke der Jahresabschlussanalyse eine besondere Bedeutung haben.

Das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB sieht vor, dass sowohl mittelgroße als auch große KapG einen gesonderten Ausweis ihrer Beteiligungen (A. III. 3) vornehmen. Die gesetzliche Definition des Beteiligungsbegriffs erfolgt über § 271 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB. Entscheidend sind danach folgende Merkmale:

  • Anteile an anderen Unt (verbrieft oder nicht verbrieft),
  • Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs,
  • Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unt.

Des Weiteren wird in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB eine widerlegbare Vermutung zur Annahme einer Beteiligung formuliert, die die Prüfung der z. T. unscharfen Beteiligungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 erleichtern soll. Abs. 1 Satz 4 konkretisiert die Berechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der 20-%-Grenze i. R. d. Beteiligungsvermutung. Abschließend wird in Abs. 1 Satz 5 festgestellt, dass der Anteil an einer Genossenschaft unabhängig von der möglichen Erfüllung der Beteiligungskriterien keine Beteiligung i. S. d. § 271 HGB sein kann. Mit dem BilRUG wurde Satz 3 zwar neu gefasst, doch bleibt es bei der widerlegbaren Vermutung der Beteiligung bei einem Anteil von über 20 %. Damit wird zugleich eine sprachliche Vereinfachung von § 285 Nr. 11 HGB und § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB ermöglicht, die auf diese Definition verweisen können.

 

Rz. 2

Über § 271 Abs. 2 HGB erfolgt eine Definition des Begriffs verbundene Unternehmen. Mit der Einfügung von Abs. 2 hat der deutsche Gesetzgeber Art. 41 der 7. EG-RL umgesetzt. Bis dahin hatte das HGB keine eigene rechnungslegungsrelevante Bestimmung des Begriffs verbundenes Unt. Zu berücksichtigen war daher zunächst auch für Zwecke der Rechnungslegung die in § 15 AktG vollzogene Definition des "verbundenen Unt". Der deutsche Gesetzgeber war deshalb zur Einfügung von Abs. 2 gezwungen, weil der Begriff des verbundenen Unt gem. § 15 AktG nicht mit dem Verständnis von verbundenen Unt nach der 7. EG-RL übereinstimmte. Insoweit gibt es bis dato zwei unterschiedliche Definitionen des Begriffs "verbundenes Unt", wobei für die Rechnungslegung ausschl. § 271 Abs. 2 HGB maßgeblich ist.

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