Rz. 47

Die Strafe beträgt entweder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Liegen auch die Voraussetzungen der Tatbestandsqualifikation gem. § 332 Abs. 2 HGB vor, so erhöht sich das Höchstmaß des Strafrahmens auf fünf Jahre.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen bei § 331 HGB (§ 331 Rz 92 ff.) verwiesen.

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