Rz. 187

Viele Unt befürchten durch die Offenlegung ihres Jahresabschlusses gravierende Nachteile.[1] Im Einzelnen werden insb. die Einblicke von Geschäftspartnern genannt, die zu Problemen bei künftigen Vertragsverhandlungen führen können (etwa wenn die Ertragslage des Unt sehr gut ist und die Vermutung nahe liegt, dass aus der bisherigen Geschäftsbeziehung eine hohe oder zumindest überdurchschnittliche Marge erzielt werden konnte). Ferner kommen persönliche Aspekte hinzu, etwa wenn nicht bekannt werden soll, wie eigenkapitalstark ein Unt ist und damit wie vermögend die hieran beteiligten Gesellschafter sind. Dies gilt entsprechend für besonders negative Werte und hieraus befürchtete negative Rückschlüsse auf die Dauerhaftigkeit einer Geschäftsbeziehung. Ein besonderes Problem bildete lange Zeit die Offenlegung der Höhe der Vergütungen der Leitungsorgane, was jedoch durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz[2] einer tw. gesetzlichen Lösung zugeführt wurde.

 

Rz. 188

Im konkreten Fall sind die Vor- und Nachteile sowie die weiteren Auswirkungen abzuwägen, um zu entscheiden, ob die Maßnahme für die Erleichterung bei der Offenlegung verhältnismäßig ist und ob möglicherweise entstehende Folgewirkungen hinnehmbar sind.

 

Rz. 189

Im Folgenden werden Ansätze vorgestellt, die zu einer Vermeidung oder zumindest zu einer weniger umfangreichen Offenlegungspflicht führen könnten. Denkbar ist darüber hinaus, eine Verzögerungsstrategie zu verfolgen.[3] Diese zielt darauf ab, Informationen erst dann offenlegen zu müssen, wenn diese bereits tw. veraltet sind und damit die Einsichtsmöglichkeiten in das Unt erst zu einem Zeitpunkt gewährt werden, wenn die hiermit möglicherweise verbundenen Nachteile sich nicht mehr so negativ auswirken können. Diese Strategie zielt darauf ab, alle zeitlichen Spielräume auszuschöpfen, um so insgesamt die Voraussetzungen für eine Offenlegung erst möglichst spät zu erfüllen. Bei einer nicht fristgerechten Einreichung besteht eine Karenzzeit von sechs Wochen, innerhalb der nur eine Bearbeitungsgebühr von 50 EUR ausgelöst wird. Bei einer darüber hinausgehenden Fristüberschreitung wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Nach einer empirischen Studie handelt es sich hierbei um das am häufigsten angewendete Instrument. Danach gaben 8 % der Unt an, sogar kontinuierlich Bußgelder in Kauf zu nehmen, um einer zeitnahen Offenlegung zu entgehen.[4] Allerdings ist zu prüfen, ob eine solche Vorgehensweise mit der Compliance-Strategie des Unt zu vereinbaren ist.

[1] Vgl. Grottke/Löffelmann/Späth/Haendel, DStR 2012, S. 94 ff.; Muzzu/Prystav/Stein, DStR 2013, S. 1304.
[2] V. 3.8.2005, BGBl 2005 I S. 2267.
[3] Vgl. Kußmaul/Ruiner, KoR 2007, S. 681; Kaya, Strategien zur Verminderung und Vermeidung der Jahresabschlusspublizität, 2010, S. 75.
[4] Vgl. Grottke/Löffelmann/Späth/Naendnel, DStR 2012, S. 98 f.

11.1 Wechsel der Rechtsform

 

Rz. 190

Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische PersG und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insb. die folgenden Vorteile verbunden:

 

Rz. 191

Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PublG eine Rechnungslegungspflicht besteht. Tab. 3 stellt diese Größenmerkmale gegenüber. Es wird deutlich, dass eine Pflicht zur Rechnungslegung nach dem PublG erst bei deutlich größeren Unt eintritt. Folglich wird es möglich, der Offenlegungspflicht zu entgehen, sofern die Größenklassen des PublG nicht überschritten werden, zumal selbst kleine Ges. i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB offenlegungspflichtig sind. Lediglich KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB können sich auf die Erleichterungen in § 326 Abs. 2 HGB (Rz 24 und § 326 Rz 24 ff.) berufen, müssen dann allerdings eine Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen.

Der Gesetzgeber hat die Größenklassen des § 267 HGB durch das BilRUG mit pflichtgemäßer Anwendung seit dem Gj 2016 angepasst (eine weitere Erhöhung der monetären Schwellenwerte wurde bereits für das Gj 2024 vorgeschlagen (§ 267 Rz 1)), während die Regelungen im PublG nicht verändert wurden. Danach ergibt sich das folgende Verhältnis:

 
  § 267 HGB § 1 Abs. 1 PublG Faktor
Bilanzsumme 6 Mio. EUR 65 Mio. EUR 10,8
Umsatzerlöse 12 Mio. EUR 130 Mio. EUR 10,8
Arbeitnehmer > 50 > 5.000 100

Tab. 3: Vergleich der Größenklassen zwischen HGB und PublG

 

Rz. 192

Besteht infolge des Überschreitens der Größenklassen des PublG grds. eine Offenlegungspflicht, müssen zwar die für große KapG geltenden Regelungen beachtet werden. Allerdings können die Erleichterungen des § 5 Abs. 2 PublG genutzt werden. Danach brauchen die GuV und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses nicht offengelegt zu werden, wenn die folgenden Angaben in einer Anlage zur Bilanz gemacht werden:

  1. die Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB,
  2. die Erträge aus Beteiligungen,
  3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
  4. die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge