Rz. 1

Aus den §§ 284, 285 HGB folgen Anforderungen, die an den Anhang des Jahresabschlusses einer KapG gestellt werden (§ 284 Rz 1). Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) und ist an die das Unternehmensregister führende Stelle nach den Vorgaben des § 325 HGB zu übermitteln. Die Pflichtangaben erläutern die Angaben in der Bilanz und GuV und ergänzen diese um Informationen in Form von Zahlen oder durch verbale Angaben.[1] Die Bedeutung des Anhangs wurde besonders deutlich mit der Corona-Pandemie und dem russischen Überfall auf die Ukraine. Jeweils im Februar der Jahre 2020 und 2022 fanden wertbegründende Ereignisse statt, durch die die – davon noch unberührten – Darstellungen zum 31.12.2019/2021 in Bilanz und GuV mit den nötigen Informationen ergänzt werden mussten. Außerdem setzt die Anwendung des HGB stets die Annahme der Unternehmensfortführung voraus. Daher wird spätestens vor Aufstellung des JA zumindest eine implizite Bestätigung der Annahme der Unternehmensfortführung für den Konzern, d. h. mind. des MU, für mind. die nächsten 12 Monate nach dem Stichtag gefordert.[2] Die Einschätzung der Annahme der Unternehmensfortführung nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB i. V. m. § 298 HGB ist von den gesetzlichen Vertretern des Unt zu treffen, wobei im Regelfall eine echte Prüfung und eine Angabepflicht nur notwendig ist, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Verneinung vorliegen. Eine intensivere Prüfung kann daher nur unterbleiben, wenn das Unt in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt hat, davon auch zukünftig auszugehen ist und der Konzern leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht. Dies war insb. bei der Corona-Pandemie allerdings bei vielen Unt nicht mehr so einfach zu bejahen, sodass für viele Unt vielleicht erstmals seit langer Zeit wieder eine explizite Einschätzung dieser Annahme notwendig wurde (§ 252 Rz. 35 ff.).

Der Abschlussprüfer hat die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter zu prüfen. Daher müssen die Annahmen der gesetzlichen Vertreter ausreichend begründet und dokumentiert sein. Dabei sind mit Rechtsprechung[3] und der Angleichung des IDW-Prüfungsstandards an die ISA gerade in diesem Bereich die Anforderungen an die Vornahme der Einschätzung der Fortführungsfähigkeit der gesetzlichen Vertreter deutlich gestiegen. So verlangt der IDW PS 270 n. F., Tz. 5 ff. nun stets eine dokumentierte Einschätzung und führt deutlich frühere Indikatoren für das mögliche Fehlen der Fortführungsfähigkeit auf. Nach Auffassung des BGH scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unt noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird, d. h., ein Insolvenzgrund besteht.[4] Dies ist unabhängig davon, ob die Insolvenzantragspflicht gerade temporär ausgesetzt ist (wie zwischen März 2020 und 30.4.2021) oder nicht.[5]

Gibt es Zweifel an der Fortführungsfähigkeit sind angemessene Informationen der Abschlussadressaten über das bestandsgefährdende Risiko im Jahresabschluss und im Lagebericht erforderlich und der Abschlussprüfer hat in den Bestätigungsvermerk dann auch einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.[6] Die für den Anhang geforderten umfangreichen Pflichtangaben sind in jedem Jahresabschluss vollständig vorzulegen. Die Angabe von Vorjahreswerten ist nach § 265 Abs. 2 HGB nur notwendig, soweit diese über ein Ausweiswahlrecht konkret die Bilanz und GuV betreffen. Allerdings ist es üblich und sinnvoll, Vj-Werte anzugeben. Verweise auf entsprechende Angaben in einem früheren Jahresabschluss sind unzulässig.[7]

 

Rz. 2

Grundsätzlich sind die Pflichtangaben an alle KapG adressiert (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Soweit einige wenige Angaben unter der Bilanz erfolgen, dürfen KleinstKapG auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten (§ 264 Rz 45 ff.) Es gibt zudem Erleichterungen bzgl. des Umfangs und der Ausgestaltung von Angaben bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für kleine (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroße KapG (§ 267 Abs. 2 HGB) gem. §§ 274a, 288 Abs. 1 HGB bzw. § 288 Abs. 2 HGB sowie Erleichterungen bzgl. der Offenlegung gem. §§ 326 und 327 HGB, auf die im Folgenden jeweils hingewiesen wird.

 

Rz. 3

Zur Abgabe der Pflichtangaben im Anhang des Jahresabschlusses sind nach § 264a Abs. 1 HGB auch solche OHG und KG verpflichtet, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter

  • eine natürliche Person oder
  • eine OHG, KG oder andere PersG mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter ist oder
  • sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
 

Rz. 4

Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben im Zusammenhang mit der Anwendung von § 285 HGB Sondervorschriften zu beachten (§ 340a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HGB, § 341a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HGB sowie die entsprechenden Formblätter).[8]

 

Rz. 5

Aufgrund § 5 PublG sind alle Unt, die die Voraussetzungen d...

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