Rz. 1

Mit der Einführung des Euro ist die Problematik der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in weiten Teilen Europas entfallen. Angesichts der fortschreitenden Globalisierung der Güter-, Finanz- und Kapitalmärkte haben Geschäfte in fremder Währung für die Unt gleichwohl an Bedeutung gewonnen. Der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftstätigkeit deutscher Unt steht die Verpflichtung zur Bilanzierung in Euro gegenüber, da der Jahresabschluss nach § 244 HGB in Euro aufzustellen ist.

 

Rz. 2

Mit der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften befasst sich § 256a HGB. Die Vorschrift regelt den Themenkomplex nicht umfassend, sondern belässt es bei punktuellen Hinweisen. Sachlich behandelt § 256a HGB die Umrechnung von VG und Verbindlichkeiten. Für alle übrigen Posten hat der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf gesehen. Die Umrechnungsregeln beziehen sich zeitlich zudem nur auf die Folgebewertung. Zur erstmaligen Erfassung von VG oder Schulden, die in fremder Währung denominiert sind, äußert sich die Vorschrift nicht. Verdrängt werden die Umrechnungsregeln des § 256a HGB durch die Spezialvorschriften des § 254 HGB zur Behandlung von Bewertungseinheiten und des § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB zur Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands.[1]

 

Rz. 3

§ 256a HGB sieht – mit den nachfolgenden Einschränkungen – eine Umrechnung von auf fremde Währung lautenden VG und Schulden zum Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags vor. Zumindest bei der Folgebewertung bedarf es damit keiner Unterscheidung zwischen Geld- und Briefkurs. Das vereinfacht die Währungsumrechnung in der Praxis.

 

Rz. 4

Die Regelung hat nicht den Charakter einer Bewertungsvorschrift, sondern bringt eine reine Transformationsanweisung zum Ausdruck. Das Ergebnis der Umrechnung steht mithin unter dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, namentlich des Anschaffungswert- und Realisationsprinzips. Allerdings sieht § 256a Satz 2 HGB bei kurzfristigen VG und Schulden eine Ausnahme vom Anschaffungswert- und Realisationsprinzips vor: Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind auch dann zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen, wenn sich daraus ein Währungsgewinn ergibt (s. näher hierzu Rz 20 ff.).

 

Rz. 5

In der GuV sind Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung nach § 277 Abs. 5 HGB gesondert unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen auszuweisen ("Davon"-Vermerk). Zur Reichweite dieser Ausweisvorschrift s. Rz 35.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/12407 v. 24.3.2009 S. 86.

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