Rz. 1

§ 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers (AP) bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des AP sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie über § 324a Abs. 1 HGB auch für den IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB.

 

Rz. 2

§ 318 HGB folgt im Gesetz den Vorschriften zur Prüfungspflicht und zu den Prüfungsgegenständen (§§ 316, 317 HGB).

 

Rz. 3

Durch die Reform der Abschlussprüfung in der EU wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung in erheblichem Umfang geändert bzw. überlagert. Am 27.5.2014 wurden die Änderungsrichtlinie zur Abschlussprüferrichtlinie und die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EU-RL 2014/56/EU v. 16.4.2014 zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG[1] und EU-VO Nr. 537/2014 v. 16.4.2014[2]). Sowohl die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie als auch die EU-VO Nr. 537/2014 sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die EU-VO Nr. 537/2014 gilt seit dem 17.6.2016 unmittelbar. Daher wurden durch das AReG lediglich Mitgliedstaatenwahlrechte in das HGB aufgenommen. Dies erfolgte durch den neu eingefügten § 318 Abs. 1a HGB. Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie ist bis zum 17.6.2016 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Auch dies ist durch das AReG erfolgt. Betroffen sind der neu eingefügte § 318 Abs. 1b HGB sowie Änderungen in § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB.

Sowohl die EU-VO Nr. 537/2014 als auch das AReG waren grds. ab dem 17.6.2016 anwendbar.[3]

 

Rz. 4

Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie enthält Vorschriften, die – nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden sind. Die EU-VO Nr. 537/2014 regelt die Abschlussprüfung bei Unt von öffentlichem Interesse. Unt von öffentlichem Interesse werden in Art. 2 Nr. 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie definiert: Dazu zählen kapitalmarktorientierte Unt, Kreditinstitute, Versicherungen und Unt, die von den Mitgliedstaaten als solche bestimmt worden sind.

 

Rz. 5

Nach dem durch das FISG neu geschaffenen § 316a HGB sind Unt von öffentlichem Interesse:

Vgl. hierzu im Einzelnen § 316a Rz 5 ff.

 

Rz. 6

Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1534) wurde § 318 Abs. 1a HGB (Verlängerung der Mandatsdauer über 10 Jahre) aufgehoben und § 318 Abs. 3 HGB (Ersetzungsverfahren) geringfügig modifiziert. Der bisherige Abs. 1b wurde nunmehr zu Abs. 1a.

 

Rz. 7

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 22.6.2023 durch das Gesetz zur Einführung des Ertragsteuerinformationsberichts v. 19.6.2023[4] redaktionell geändert. Die Änderung betrifft ausschl. die Verlinkung auf die maßgebliche VO (EU) Nr. 537/2014.

[1] ABl. EU L 158 v. 27.5.2014, S. 196.
[2] ABl. EU L 158 v. 27.5.2014, S. 77.
[3] Vgl. dazu IDW, IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie, 6. Aufl., Stand: 30.6.2021 mit Ergänzungen vom 16.11.2021 und 4.4.2022, https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Zweifelsfragen-6-Auflage.pdf, Abruf 7.10.2023.
[4] BGBl. v. 21.6.2023, Nr. 154.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge