OFD Nordrhein-Westfalen, 3.5.2018, Kurzinformation ESt Nr. 05/2018

Hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG

Mit Einführung der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern ab dem VZ 2013 wird die Verwaltungsauffassung vertreten, dass bei einer beantragten hälftigen Aufteilung der Aufwendungen i.S. des § 26a Abs. 2 EStG (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG) die abzugsfähigen Beträge zunächst individuell nach § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln sind und anschließend eine hälftige Aufteilung der individuell ermittelten Abzugsbeträge nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist somit nach Auffassung der Finanzverwaltung eine reine Verteilungsvorschrift (vgl. auch Tz. 2.2.1 Wirtschaftliche Zurechnung – § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG und Tz. 2.2.2 Hälftige Aufteilung – § 26a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG im Arbeitspapier der OFD NRW „Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern gem. § 26a EStG” vom 27.6.2014 sowie BMF vom 24.5.2017, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 131 – 133).

Entscheidung des FG Baden-Württemberg

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29.11.2017, 2 K 1032/16 dahingegen entschieden, dass die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen im Bereich der Sonderausgaben bei einer Einzelveranlagung erst nach der hälftigen Aufteilung der Aufwendungen auf die Ehegatten durchzuführen sind. Die hälftige Aufteilung der Aufwendungen erfolge dabei unabhängig davon, welcher der Ehegatten die Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe.

Die Entscheidung des FG steht damit im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung.

Revisionsverfahren

Das FG Baden-Württemberg hat im o.g. Verfahren die Revision zugelassen, da bis dato eine höchstrichterliche Entscheidung zur benannten Streitfrage nicht vorliegt. Gegen das Urteil hat das zuständige Finanzamt zwischenzeitlich Revision eingelegt. Über den Fortgang des Verfahrens wird informiert. Einsprüche, die sich auf das anhängige Revisionsverfahren beziehen, ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

 

Normenkette

EStG § 26a Abs. 2 Satz 2

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