Zu den Steuerberatungskosten zählen grundsätzlich auch

  • die Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur oder
  • die Kosten für entsprechende Steuererklärungsprogramme und
  • die Teilnahme an Steuerkursen, z. B. an der VHS, Fahrtkosten zum Steuerberater.

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, sind keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs i. S. d § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Sie können jedoch als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.[1]

Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG sind unter Berücksichtigung der den Erben unmittelbar durch den Erbfall treffenden, von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses unabhängigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Gleiches gilt, wenn Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Werts beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen und bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften anfallen und vom Erwerber getragen worden sind.[2]

Angefallene Kosten eines Steuerberaters, der nach dem Tod des Erblassers Nacherklärungen zu dessen Einkommensteuerveranlagungen vornimmt, sind im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung des Erben abzugsfähig.[3]

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