Steuerberatungskosten sind zumindest für den bilanzierungspflichtigen Gewerbetreibenden faktisch unvermeidbar.

Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung (Zwei-Konten-Modell bei Arzt-Praxis) erhöhten Einkommensteuer sind keine Betriebsausgaben.[1] Andererseits sind Schadenersatzleistungen des steuerlichen Beraters einer GmbH zum Ausgleich der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen Gewerbesteuer bei der GmbH Betriebseinnahmen.[2]

2.1 Steuerberaterkosten: Kosten für Gewinnermittlung und betriebliche Steuererklärung dürfen als Betriebsausgaben gebucht werden

Die Einschaltung eines Steuerberaters durch den Einnahme-Überschuss-Rechner[1] ist wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts sinnvoll. Mitgliedsbeiträge für den Bund der Steuerzahler sind laut BFH keine abziehbaren Steuerberaterkosten.[2] Steuerberaterkosten, die auf private Einkünfte entfallen, dürfen beim Unternehmer nicht als Betriebsausgaben gebucht werden. Nur die Steuerberatungskosten, die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit beruhen, dürfen als Betriebsausgaben gebucht werden.

Steuerberaterkosten sind immer Betriebsausgaben, wenn sie im Rahmen der Gewinnermittlung, des Jahresabschlusses und der Fertigung von betrieblichen Steuererklärungen und -voranmeldungen anfallen. Entsprechendes gilt für etwaige Einspruchsverfahren. Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.[3]

Die Höhe der Steuerberaterkosten ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt; der Steuerberater kann mit dem Unternehmer auch eine pauschalierte Gebührenvereinbarung (auch Erfolgshonorare in beschränktem Umfang[4]) treffen.

 
Hinweis

Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV): Überblick

Am 1.7.2020 ist die neue StBVV als Teil der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten.[5] Hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der neu gefassten StBVV ist die allgemeine Übergangsvorschrift des § 47a StBVV zu beachten. Nach § 47a Satz 1 StBVV ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist.

Erfolgt der Auftrag erst nach Inkrafttreten der neuen Verordnung, kann er nach der neuen StBVV abgerechnet werden. Maßgeblich ist folglich, ob der Auftrag vor oder nach dem 1.7.2020 erteilt wurde. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung i. S. d. des § 14 StBVV vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.[6]

Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden.[7] Der Steuerberater erhält dafür eine 0,5 bis 1,3 Gebühr gem. Nr. 2000 VV RVG. Die Gebühr ist auf das mögliche Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden gilt für den Steuerberater das RVG.[8] So erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Anlage 2 zum RVG.

Es erfolgte die Erhöhung von Obersätzen verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens und des Gegenstandswerts[9] aufgrund gestiegener Kosten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten um jeweils 12 %.

Steuerberater können Rechnungen gem. § 9 StBVV auch elektronisch, insbesondere per E-Mail, an die Auftraggeber versenden, wenn diese der Textform zugestimmt haben. Die Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers bedarf keiner besonderen Form und ist ebenfalls in Textform möglich.

Ist eine Vereinbarung über Steuerberaterhonorar nach § 4 StBVV nichtig, kann der Steuerberater die gesetzlichen Gebühren abrechnen.[10]

Auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlichen Pauschalvergütungsvereinbarung kann sich ein Steuerberater nur berufen, wenn er den Mandanten zuvor auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat. Eine bei Formunwirksamkeit eines Vergütungsbegehrens denkbare Abrechnung nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen kommt nicht in Betracht, wenn eine Anpassung der vereinbarten Vergütung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel möglich und geschuldet ist.[11]

Auf die Mindestgebühr kann der Steuerberater nur dann verwiesen werden, wenn

  • er eine einfache Angelegenheit mit geringem Umfang bearbeite...

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