Rechtsanwaltskosten entstehen im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Beratung oder bei konkretem Anlass außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses.

 
Praxis-Beispiel

Wann Rechtsanwaltskosten Betriebsausgaben sind

  • Unternehmer lässt sich über die neuesten Vorschriften im Arbeitsrecht (z. B. Mindestlohn, Kurzarbeit wegen Angriffskrieg gegen Ukraine) informieren oder neue Arbeitsverträge erstellen.
  • Freiberufler hat einen Unfall mit dem betrieblichen Pkw und möchte Schadenersatz für entgangenen Gewinn beim Unfallgegner geltend machen.
  • Unternehmer will eine Forderung gegen einen Kunden einklagen.

Rechtsanwalts- und Prozesskosten teilen grundsätzlich als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses sind.[1] Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt (RVG).[2] Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind zulässig.[3] Wenn die Kosten in einem Prozess der gegnerischen Partei auferlegt werden, hat der obsiegende Unternehmer nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren (ohne Mehrwertsteuer) einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verlierer. In beschränktem Umfang sind auch Erfolgshonorare zulässig.[4]

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt.[5]

Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichts-, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG vereinbart wird.[6]

 
Praxis-Beispiel

Schuldner zahlt an Handwerker nach außergerichtlicher Mahnung eines Anwalts

Ein Handwerker hat in 2023 gegen einen säumigen Privatkunden (Müller) eine Forderung über Werklohn i. H. v. 11.900 EUR brutto. Nach fruchtlosen Mahnungen beauftragt er einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung. Der Anwalt verlangt einen Vorschuss von 737,09 EUR (0,9 Gebühr gem. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 1 VV RVG und. 20 EUR Auslagen und 19 % Umsatzsteuer), den der Handwerker überweist. Aufgrund des Verzugs muss der Kunde dem Handwerker alle Kosten ersetzen, aber aufgrund dessen Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur den Nettobetrag. Einige Zeit später zahlt der Kunde die Forderung nebst Anwaltskosten netto und aufgelaufene Zinsen i. H. v. 75,80 EUR an den Anwalt. Dieser überweist dem Handwerker die Beträge.

Diese Buchungen muss der Handwerker bei Beauftragung des Anwalts vornehmen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4950 Rechts- und Beratungskosten 737,09 1200 Bank 737,09
1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung (Debitor Müller) 619,40 2709 Sonstige Erträge unregelmäßig 619,40
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
6825 Rechts- und Beratungskosten 737,09 1800 Bank 737,09
1200 Forderungen aus Lieferung und Leistung (Debitor Müller) 619,40 4839 Sonstige Erträge unregelmäßig 619,40

Hinweis zur Umsatzsteuer:

In den Rechts- und Beratungskosten sind 19 % Vorsteuer (= 117,69 EUR) enthalten. In den sonstigen betrieblichen Erträgen ist keine Umsatzsteuer enthalten.

Diese Buchungen muss der Handwerker bei Eingang der Beträge vornehmen:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1200 Bank 12.595,20 1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung (Debitor Müller) 12.519,40
      2650 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 75,80
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Bank 12.595,20 1200 Forderungen aus Lieferung und Leistung (Debitor Müller) 12.519,40
      7100 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 75,80

Hinweis zur Umsatzsteuer:

In dem Betrag ist keine Umsatzsteuer enthalten.

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 29.10.2014, 9 K 245/11, teilweise aufgehoben durch BFH, Urteil v. 10.3.2016, VI R 80/14, BFH/NV 2016 S. 1266: Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude.
[2] Gebührenerhöhung für neue Mandate bzw. neue Verfahren ab 1.1.2021 durch KostenrechtsänderungsG 2021 v. 21.10.2020, BGBl 2020 I S. 3229; weitere – nachteilige – Änderungen durch Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020, BGBl 2020 I S. 3320; für die Vergütung ist gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.

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