Bei der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen, den der leistende Unternehmer für seine Lieferung erhält oder erhalten soll. Dies wird i. d. R. der Betrag sein, den der Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer auszahlt, da bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung keine Umsatzsteuer in dem Rechnungsbetrag des leistenden Unternehmers enthalten sein kann. Damit ist die Umsatzsteuer auf diesen Betrag heraufzurechnen.

Soweit Verbrauchsteuer vom Erwerber für den innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Wirtschaftsgüter geschuldet wird, erhöht diese Verbrauchsteuer die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs.[1]

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