Auch freiwillige Zuzahlungen des Leistungsempfängers gehören mit zur Bemessungsgrundlage des Unternehmers, wenn ein direkter Zusammenhang mit der erbrachten Leistung besteht, da sie zu dem Wert der Gegenleistung gehören, die der leistende Unternehmer für seine Leistung erhält. Es kommt für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der leistende Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Gegenleistung hat, sondern nur darauf, was er konkret als Gegenleistung für eine ausgeführte Leistung erhalten hat.
Freiwillige Zuwendung des Leistungsempfängers
Der selbstständige Taxifahrer T erhält von seinen Fahrgästen regelmäßig Trinkgelder.
Die Trinkgelder stellen Gegenleistung für die Leistungen des T dar und sind somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit zu berücksichtigen.
Trinkgelder an das Personal sind keine Gegenleistung
Die direkt an das unselbstständige Personal gezahlten Trinkgelder sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mit zu berücksichtigen, da insoweit keine Zahlung an den Unternehmer erfolgt.
Die Zuwendung des Leistungsempfängers muss aber freiwillig erfolgen. Soweit Beträge automatisch erhoben oder einbehalten werden, sind sie unabhängig von der Bezeichnung als "Trinkgelder" in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzubeziehen.[1] So stellen auch im Gaststättengewerbe erhobene Bedienungszuschläge ebenfalls Entgelt des Unternehmers dar, selbst wenn die Beträge von dem Bedienungspersonal direkt einbehalten werden.
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