Begünstigt sind nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber mit den Waren und Dienstleistungen selbst am Markt in Erscheinung treten, also selbst Marktteilnehmer sein muss. Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, ist umgekehrt zu entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein müssen.[1]

Unerheblich sind die Modalitäten, unter denen der Arbeitgeber seine Waren und Dienstleistungen auf den Markt bringt. So liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattfreibetrags z. B. auch bei einem Krankenhaus vor, das verbilligt an seine Belegschaft Medikamente und medizinische Artikel abgibt.[2] Ein spezielles Erscheinungsbild des Arbeitgebers am Markt wird nicht gefordert. Waren sind alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen[3] behandelt werden, z. B. bewegliche und unbewegliche Sachen wie Möbel, Grundstücke, Gas, Wasser, Zigaretten, Freitrunk, Deputate, aber auch z. B. Strom und Wärme.

Als Dienstleistungen kommen zum einen alle personellen Leistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Beispielhaft gehören hierzu Beförderungsleistungen, Beratung, Werbung, Datenverarbeitung, Kontenführung, Versicherungsschutz sowie Reiseveranstaltungen, die über reine Vermittlungsleistungen hinausgehen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH[4] sieht die Finanzverwaltung zum anderen auch Nutzungsüberlassungen, d. h. die leih- oder mietweise Überlassung von Grundstücken, Wohnungen, möblierten Zimmern, Kraftfahrzeugen, Maschinen und anderen beweglichen Sachen, sowie die Gewährung von Darlehen als Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG an.

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