Die Buchungen müssen zeitgerecht vorgenommen werden.[1] Nur dann besteht die Gewähr, dass alle Belege und damit die in ihnen dokumentierten Geschäftsvorfälle lückenlos gebucht werden. Daher sind die Belege zu buchen, sobald die Verhältnisse des Betriebs es zulassen. Dies stellt außerdem sicher, dass die Geschäftsvorfälle so dargestellt werden, wie sie tatsächlich geschehen sind.

[1] § 239 Abs. 2 HGB; Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz. 14; für den Bereich des Steuerrechts ergibt sich dies aus § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 146 AO Rz. 7, Stand: 15.4.2023.

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