OFD Magdeburg, 09.06.1998, S 0131 - 8 - St 251

Nach § 31 Abs. 1 AO sind die Finanzämter berechtigt, Besteuerungsgrundlagen Steuermeßbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Recht zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge und Steuerbeträge anknüpfen.

Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Kammerangehörigen nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen § 113 Abs. 1 Handwerksordnung - HandwO). Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben, wobei die Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerangehörige gestaffelt werden können § 113 Abs. 2 Sätze 1,2 HandwO). Bis zum 31.12.1997 konnten die Beiträge im Beitrittsgebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden § 113 Abs. 2 Satz 4 HandwO). Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen § 113 Abs. 2 Satz 8 HandwO).

Nach den Beitragsordnungen der Handwerkskammern Magdeburg und Halle sind beitragspflichtig alle natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Körperschaften, die in der Handwerksrolle und/oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der jeweiligen Handwerkskammer eingetragen sind. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag (gestaffelter Festbeitrag, ggf. zzgl. Zuschlag) und einem Zusatzbeitrag zusammen; außerdem können Sonderbeiträge erhoben werden. Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Der Zusatzbeitrag kann auch nach einem Prozentsatz des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags berechnet werden. Wird der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag auf verschiedene Gemeinden zerlegt, so wird der Zusatzbeitrag nur aus denjenigen Anteilen der jeweiligen Bemessungsgrundlagen errechnet, die auf den Kammerbezirk entfallen; dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige im Beitragsjahr außerhalb des Kammerbezirks tätig geworden ist, ohne in die Handwerksrolle und/oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der für den Betriebsort zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein. Auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der auch der Industrie- und Handelskammer angehört, wird die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Anteil festgesetzt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis des Umsatzes und/oder der Beschäftigten (Beitragsordnung der Handwerkskammer Magdeburg) bzw. nach den betrieblichen Verhältnissen oder bei Teilungsvereinbarungen mit der Industrie- und Handelskammer nach dem zwischen den beteiligten Körperschaften vereinbarten Teilungsverhältnis (Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle). Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden jährlich durch die Vollversammlung beschlossen, Bemessungsjahr für den Beitrag 1998 ist das Jahr 1995, nach der Beitragsordnung der Handwerkskammer Magdeburg hilfsweise auch die Jahre 1994 oder 1993.

Die Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts § 90 Abs. 1 HandwO). Die Kammerbeiträge werden als öffentliche Abgaben erhoben. Die Kammern haben somit nach § 31 Abs. 1 AO i.V.m. § 5 VwVfG einen Rechtsanspruch auf Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Besteuerungsgrundlagen bzw. Steuermeßbeträge; ihnen sind deshalb auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Soweit die Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlagen auf der Grundlage der mit den Kammern getroffenen Rahmenvereinbarung vom 18.9.1987 in einem automatisierten Verfahren erfolgt (siehe auch AL-Fest Fach FestAllg Teil 15 Tz. 3), wurden zur Durchführung des maschinellen Datenaustauschverfahrens auch sog. Leitstellen als Teil aller am Verfahren beteiligten Kammern mit entsprechender Aufgabenübertragung eingerichtet (z.B. Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Gewerbesteuermeßbeträge – AKG -, Dortmund). Die mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben befaßten Angehörigen der Leitstellen sind nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet worden. Die Befugnis zur Mitteilung der durch das Steuergeheimnis geschätzten Daten besteht damit auch gegenüber den Leitstellen. Dies gilt auch insoweit, als diese Stellen im Einzelfall unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die Finanzämter um entsprechende Auskünfte ersuchen.

 

Normenkette

AO § 31

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