BMF, 12.12.2008, IV C 1 - S 2252/07/0001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei bestehenden, bisher nicht dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträgen durch Versicherungsunternehmen, soweit die Kapitalanlagen mit dem Einlagengeschäft bei Kreditinstituten vergleichbar sind, wie folgt Stellung genommen:

Auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, besteht nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen gemäß § 52a Abs. 1 EStG eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragdepots, die vor dem 1.1.2007 abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.

 

Normenkette

EStG § 52a Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 38

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