Vergütungen, (Sach-)Zuwendungen oder geldwerte Vorteile, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, sind grundsätzlich "durch das Dienstverhältnis veranlasst". Auch die Übernahme von Aufwand für den Arbeitnehmer führt im Regelfall bei ihm zu steuerpflichtigen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, denn der Arbeitnehmer spart eigenen Aufwand. Auch einen solchen geldwerten Vorteil bekommt er regelmäßig als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft. Hier ist die höchstrichterliche Rechtsprechung ganz eindeutig.

Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht nur dann schon nicht dem Grunde nach (kein Arbeitslohn), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Gestaltung seines Arbeitsplatzes, durch besondere Arbeitsbedingungen oder z. B. durch kostenlose Überlassung von Arbeitsmitteln bestimmte Vorteile gewährt.

Übernimmt der Arbeitgeber Vereinsbeiträge des Arbeitnehmers wie etwa für einen Golf- oder Tennisclub, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.[1]

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