Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms auch im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich):

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung im November oder Dezember beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Novemberhilfe längstens der Zeitraum vom 2.-30. November und im Rahmen der Dezemberhilfe längstens der Zeitraum vom 1.-31. Dezember 2020.
  • Der "beihilfefähige Zeitraum" ist jener Zeitraum, der für die Berechnung des Schadens eines Unternehmens herangezogen werden kann. Neben dem Leistungszeitraum ist dies zusätzlich der Zeitraum, in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 16. März, 22. März, 15. April und 6. Mai 2020 Schließungsanordnungen erteilt bzw. verlängert wurden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren jeweils unterschiedlich. Der zusätzlich anrechenbare Zeitraum umfasst somit maximal die Spanne vom 16. März 2020 bis Ende Mai 2020.

Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

 
  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Novemberhilfe Nov 2020 max. 2.-30.11.2020, 16.03. - 31.05.2020[1]
Dezemberhilfe Dez. 2020 max. 1.-31.12.2020, 16.03. - 31.05.2020[2], 2.-30.11.2020

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise zusätzlich auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.

Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund des Lockdowns im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse vom Frühjahr und Herbst zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursachte Schäden dürfen nicht geltend gemacht werden. Eine Überkompensation ist auszuschließen.

Sollte ein Antragsteller also z. B. Novemberhilfe auf Basis der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür die Schäden vom 2.-30. November und wahlweise zusätzlich Schäden, die im Zeitraum zwischen max. dem 16. März und Ende Mai 2020 entstanden sind, anrechnen. Allerdings darf er bereits geltend gemachte Schäden bei Inanspruchnahme der Dezemberhilfe nicht erneut heranziehen.

Die Betrachtung der Schäden erfolgt hierbei tagesgenau. Es ist jedoch zulässig, die Tageswerte (soweit diese nicht einzeln konkret berechnet werden können) auf der Grundlage der Bildung von Durchschnittswerten aus den jeweils betroffenen Monaten zu bestimmen. Rechnung: Betriebsergebnis des betroffenen Monats / [geteilt durch] Anzahl der Tage dieses Monats x [mal] Anzahl der vom Lockdown betroffenen Tage des Monats.)

 
Praxis-Beispiel

Ein Kinobetreiber hat im November 2019 einen Umsatz von 900.000 EUR erzielt, was einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 30.000 EUR entspricht. Aufgrund einer Landesverordnung waren die Kinos vom 2.-30. November 2020 geschlossen. Die nach dem Förderprogramm mögliche Höhe der Novemberhilfe beträgt für jeden Tag der Schließung 22.500 EUR (75 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes im Vergleichszeitraum), für den gesamten Zeitraum der Betroffenheit (29 Tage) also 652.500 Euro.

Zur Ermittlung des Schadens des Unternehmens im betroffenen Zeitraum ist zunächst das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2020 mit dem Betriebsergebnis aus dem Jahr 2019 zu vergleichen. Relevant ist der Zeitraum vom 2.-30. November. Das Betriebsergebnis berechnet sich als Differenz aus Umsatz[3] und Kosten[4]. Die Gesamtkosten im November 2019 betrugen 600.000 EUR. Hier ergibt sich auf der Basis der Rechnung mit Durchschnittswerten für den Zeitraum 2.-30. November ein Betriebsergebnis in Höhe von (300.000 EUR / 30 x 29 =) 290.000 EUR. Aufgrund der Schließung machte das Unternehmen zwischen dem 2. und 30. November 2020 keinen Umsatz, musste aber weiterhin Kosten in Höhe von 400.000 EUR bestreiten. Die Differenz der Betriebsergebnisse (Schaden) beträgt somit 690.000 EUR. Dieser Differenzbetrag ist um 5% zu kürzen. Es verbleibt für den Zeitraum 2.-30. November ein erstattungsfähiger Schaden in Höhe von 655.500 EUR.

Die auf Grundlage der Bundesregelung...

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