Leitsatz

Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand ein angemietetes Einfamilienhaus, das er zusammen mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind vor und nach einem beruflich veranlassten, auf drei Jahre befristeten Auslandsaufenthalt als einzige Wohnung ständig nutzt, und während des Auslandsaufenthalts unter Fortführung der Miet- und Versorgungsverträge unverändert, und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.

 

Sachverhalt

Der Kläger zeigte der Familienkasse an, dass er ab 1.12.2014 eine unselbstständige, auf drei Jahre befristete Beschäftigung im Ausland aufgenommen habe. Der Wohnsitz sowie der Lebensmittelpunkt der Eltern und der Kinder bleibe in Deutschland unter der gemeldeten Adresse; die Entsendung nach Mexiko sei auf drei Jahre befristet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1.12.2014 auf, da das alleinige "Innehaben einer Wohnung" für das Beibehalten eines Wohnsitzes nicht ausreiche. Vielmehr müsse der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich mindestens regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen. Mit seiner Klage bringt der Kläger vor, dass für die Beibehaltung des Wohnsitzes entscheidend sei, dass es sich bei seiner Entsendung lediglich um eine befristete Abordnung handele, so dass er anschließend wieder an die ursprüngliche Tätigkeitsstätte zurückkehre und der Wohnsitz im Inland wieder alleiniger Wohnsitz werde.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts hat der Kläger bis zum Beginn seines Auslandseinsatzes einen Wohnsitz im Inland gehabt. Diesen Wohnsitz hat er nicht mit Beginn seines Auslandseinsatzes aufgegeben, obschon seine Familie mit ihm nach Mexiko gegangen sei. Denn der Kläger habe das Einfamilienhaus unverändert und vollständig eingerichtet behalten sowie die Versorgungsverträge weiter laufen lassen. Damit habe der Kläger das Einfamilienhaus für eine jederzeitige Nutzung während des Auslandseinsatzes bereitgehalten.

 

Hinweis

Das FG hat in diesem Urteil darauf verwiesen, dass dem Anwendungserlass zur AO (zu § 8 AO Nr. 4 Satz 2 AEAO, BStBl 2014 I S. 290) nicht zu entnehmen sei, dass der Steuerpflichtige die Wohnung jährlich regelmäßig zweimal zu Wohnzwecken über einige Wochen nutzen müsse, um seinen Wohnsitz im Inland beizubehalten. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren (Az.: III R 9/17) muss der Bundesfinanzhof nun die Frage klären, ob die Inlandsaufenthalte während eines Auslandsaufenthaltes Wohncharakter haben müssen oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 27.04.2016, 9 K 2913/15

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