Leitsatz

1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.02.1987, VI R 24/84, Haufe-Index 61874, BStBl II 1987, 355; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR).

2. Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG nicht einzubeziehen.

3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.02.1993, VI R 42/92, Haufe-Index 64621, BStBl II 1993, 519).

 

Normenkette

§ 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2 S. 1, 6, 9 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ließ in den Streitjahren 1998 bis 2002 ihre Bezirksleiter und das Verkaufspersonal regelmäßig in meist zweitägigen Seminaren schulen. Die Schulungen, die von externen Dozenten durchgeführt wurden, fanden regelmäßig in einem im jeweiligen Vertriebsgebiet gelegenen Hotel statt. Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen wurden den Arbeitnehmern Mahlzeiten gereicht, deren Kosten ausschließlich die Klägerin übernahm.

Das FA vertrat die Auffassung, die Kostenübernahme für die Mahlzeiten sei als geldwerter Vorteil anzusehen und nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG zu bewerten. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Köln, Urteil vom 15.11.2006, 11 K 954/04, Haufe-Index 1692660, EFG 2007, 657).

 

Entscheidung

Da die Klägerin obsiegt hätte, legte der BFH die Kosten des Verfahrens – nach Erledigung der Hauptsache – dem FA auf. Die Bewertung der Mahlzeiten richte sich nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG und nicht nach der SachBezV. Letztere sei bei Gewährung von Verpflegung aus einmaligem Anlass nicht anwendbar. Die Übernahme der Kosten der Mahlzeiten habe zu geringfügigen Vorteilen i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 9 EStG geführt. In die Freigrenze seien steuerfreie Bezüge nicht einzubeziehen. Im Streitfall ergebe sich die Steuerfreiheit aus § 3 Nr. 16 EStG. Die Steuerfreiheit der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand sei auf die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG beschränkt. Da die Sachbezüge – soweit steuerfrei – nicht in die Freigrenze einzubeziehen seien, sei die im Streitfall gültige Freigrenze von 50 DM nicht überschritten.

 

Hinweis

1. Ungewöhnlich: eine zur amtlichen Veröffentlichung freigegebene Entscheidung in Form eines Kostenbeschlusses.

Zur Vorgeschichte: Der BFH hatte zunächst einen Gerichtsbescheid erlassen, der die Vorentscheidung bestätigte und dem Kläger recht gegeben hatte. Dabei hat der BFH einschlägige Regelungen in den LStR für unzutreffend angesehen.

Gegen den die Revision zurückweisenden Gerichtsbescheid beantragte das FA zunächst mündliche Verhandlung, stellte anschließend die Klägerin durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Klägerin schloss sich der Erledigungserklärung an.

Der BFH ist dieser Verfahrensweise dadurch entgegengetreten, dass er in der Kostenentscheidung nicht nur eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage durchführte, sondern die detaillierten Gründe des Gerichtsbescheids aufgegriffen und die Entscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt hat.

2. Zur Sache: In R 8.1 Abs. 1 Nr. 2 LStR 2008 ist bestimmt, dass Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, mit den maßgebenden amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind.

Diese Auffassung hatte der BFH abgelehnt. Die SachBezV ist auf Fälle der angegebenen Art nicht anwendbar. Der BFH hatte schon mehrfach entschieden, dass von ihr nämlich nur Fälle erfasst werden, in denen auf eine gewisse Dauer gerichtet im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Die SachBezV findet keine Anwendung auf die Gewährung von Verpflegung aus einmaligem Anlass (vgl. im Einzelnen BFH, Urteile vom 06.02.1987, VI R 24/84, Haufe-Index 61874, BStBl II 1987, 355; vom 19.08.2004, VI R 33/97, BFH/NV 2004, 1594, BFH/PR 2004, 472). An dieser Rechtsprechung hält der BFH fest.

Dies bedeutet, dass die SachBezV bei von einem Arbeitgeber veranlassten unentgeltlichen Mahlzeiten z.B. anlässlich einer zweitägigen Auswärtstätigkeit nicht angewendet werden kann. Denn insoweit kann von einer "auf eine gewisse Dauer" zur Verfügung gestellten Kost nicht die Rede sein.

3. Dies bedeutet ferner, dass bei der dann nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG durchzuführenden Bewertung der Verpflegung die Freigrenze des S. 9 der Vorschrift zu beachten ist. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich (nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte) ergebenden Vorteile den Betrag von derzeit 44 Euro monatlich nicht übersteigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 – VI R 80/06

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