Neben dem Kinderfreibetrag wird der einheitliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Bedarfsfreibetrag) gewährt. Behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vorher eingetreten ist.[1]

Daneben können Kinderbetreuungskosten bei Kindern unter 14 Jahren oder bei Kindern, die wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, zu 2/3, höchstens 4.000 EUR[2] je Kind, abgezogen werden.[3]

Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind können – anders als nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG – auch dann nach § 33 EStG (unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten) berücksichtigt werden, wenn das Kind über Vermögen verfügt. Allerdings kann die Unterhaltsverpflichtung fehlen, wenn dem Kind die Verwertung eigenen Vermögens zumutbar ist. Kann das Kind seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, kann es trotzdem unzumutbar sein, eine der Altersvorsorge dienende Immobilie zu verwerten.[4] Denn das Kind mit Behinderung darf zur Altersvorsorge maßvoll Vermögen bilden.

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