Den Steuerpflichtigen trifft die Beweislast, dass die Voraussetzungen des Pauschbetrags erfüllt sind. Er muss sich daher den Nachweis selbst beschaffen. Die Behinderung ist durch amtliche Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide förmlich nachzuweisen[1], und zwar:

  • bei einem GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderte) durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid der nach § 152 SGB IX zuständigen Behörde (i. d. R. Versorgungsamt)[2];
  • bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 (Minderbehinderte) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 SGB IX zuständigen Behörde (i. d. R. Versorgungsamt).[3]

Beim Bezug von Renten oder anderen laufenden Bezügen aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden (Beibehaltung der bis einschließlich 2020 geltenden Regelung).[4]

Für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 EUR für Hilflose, Blinde und Taubblinde sind die Voraussetzungen nachzuweisen

  • durch einen Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen ist, oder
  • durch einen Bescheid des Versorgungsamts, der die entsprechenden Feststellungen enthält, bzw.
  • durch den Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflege­grade 4, 5, die für das Merkzeichen "H" ausreichen.[5] Seit 2017 stehen die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen "H" gleich.[6]
 
Wichtig

Nur amtliche Bescheinigungen gelten als ordnungsgemäßer Nachweis

Ein anderweitiger Nachweis wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Das Finanzamt ist an ordnungsgemäße Bescheinigungen gebunden[7], d. h., es darf nicht von sich aus – auch nicht aus Billigkeitsgründen – Ermittlungen über den GdB und über die zeitlichen Voraussetzungen anstellen.[8] In der Regel ist das Versorgungsamt zuständig. Den Nachweis brauchen Sie allerdings nicht jedes Jahr neu vorzulegen. Er reicht auch für die Folgejahre aus, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben und das Versorgungsamt seine Feststellung nicht ändert. Eine privatärztliche Bescheinigung genügt in keinem Fall. Auch wenn ein zu hoher Pauschbetrag über Jahre mangels Nachweises und damit zu Unrecht gewährt wurde, erlangt der Steuerpflichtige dadurch nicht nach Treu und Glauben einen Vertrauensschutz auf Weitergewährung.

Das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung sowie der Merkmale "blind" und "hilflos" richtet sich nach dem SGB X. Für Einwendungen gegen die Feststellungen bietet das Steuerverfahren keine Möglichkeit. Zuständig sind die Sozialbehörden und für den Rechtsweg die Sozialgerichte.

Ist für einen Verstorbenen eine Steuererklärung einzureichen und liegt keine der vorgeschriebenen Bescheinigungen vor, holt das Finanzamt eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme von der für die Durchführung des Versorgungsgesetzes zuständigen Stelle ein.[9]

Es kommt vor, dass bei einem Steuerpflichtigen mehrere Behinderungen vorliegen, für die jeweils ein bestimmter GdB auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt ist. Für den Behinderten-Pauschbetrag ist dann der höchste GdB entscheidend, der in einem Kalenderjahr gegolten hat, d. h. die einzelnen Feststellungen dürfen nicht addiert werden.

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