BMF, 28.9.2001, IV D 1 - S 7181 - 8/01

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 28.9.2000, V R 26/99 (BStBl 2001 II S. [1] entschieden, dass die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung usw. nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei ist, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmende Unternehmer muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Abweichend von Abschnitt 117 Abs. 2 Satz 1 UStR 2000 müssen die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen dem Unternehmer, der die Jugendlichen aufgenommen hat, selbst obliegen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen (Leistungen) allein erbringt. Er kann die ihm obliegenden Leistungen zur Gänze selbst oder teilweise durch Beauftragte erbringen.

Der Unternehmer, der Jugendliche für Erziehungszwecke bei sich aufnimmt, muss eine Einrichtung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder I der Richtlinie 77/388/EWG unterhalten. Daher können – unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG – die Steuerbefreiung nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung oder vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen in Anspruch nehmen. Einrichtungen in diesem Sinne können z.B. auch mit staatlichen Mitteln geförderte Jugendheime sein.

Dieses Schreiben ist auf diejenigen Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 726

[1] Anm.: Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht.

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