Kommentar

Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für dessen Behandlung gilt die Regelung im Bauherrenerlass[1].

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 15.12.2005, IV C 3 – S 2253a – 19/05

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