BMF, 04.08.1976, IV B 2 - S 2133 - 9/76

Nach Leitsatz 3 des BFH-Urteils I R 135/70 vom 29. Januar 1975 (BStBl II S.553) ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht geeignet, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein. Auf Grund der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder bestehen gegen dieses Urteil Bedenken.

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so handelt es sich handelsrechtlich um eine Sacheinlage und steuerrechtlich um einen Tauschvorgang. Gegenstand des Tauschvorgangs ist auch ein in dem eingebrachten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil originär entstandener Geschäfts- oder Firmenwert.

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht gegen Gewährung neuer Anteile, sondern in der Weise eingebracht, daß die erwerbende Gesellschaft für die erworbenen Wirtschaftsgüter einschließlich eines beim Einbringenden originär entstandenen Firmenwerts eine unter dem Teilwert dieser Wirtschafsgüter liegende Gegenleistung erbringt, so liegt in der Differenz zwischen Teilwert und vereinbarter Gegenleistung eine verdeckte Einlage. Diese verdeckte Einlage kann aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung steuerlich nicht anders als die offene Einlage gegen Gewährung neuer Anteile behandelt werden. Es muß deshalb für die ertragsteuerliche Beurteilung unterstellt werden, daß die erwerbende Gesellschaft den Teil des Werts des erworbenen Betriebsvermögens, der nicht durch den vereinbarten Kaufpreis gedeckt ist, durch Ausgabe neuer Anteile belegt hat. Der somit für die ertragsteuerliche Beurteilung zu unterstellende Veräußerungsvorgang führt zur vollen Auflösung der im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven einschließlich eines beim Einbringenden entstandenen Firmenwerts. Die Voraussetzungen des § 17 UmwStG für die Fortführung der Buchwerte sind bei einer verdeckten Einlage nicht erfüllt.

Ich bitte, Leitsatz 3 des BFH-Urteils 1 R 135/70 vom 29. 1. 1975 (BStBl II S. 553) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden und aus dem Urteil insbesondere auch nicht zu folgern, daß die Anweisung inAbschn. 31 a Abs. 2 Satz 9 und 10 EStR überholt ist.

 

Normenkette

KStG § 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1976, 418

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