Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2b.1 UStAE um einen Hinweis auf dieses BMF-Schreiben.

Seit 2017 bestimmt sich die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nach § 2b UStG.

Wichtig

Die jPdöR konnten bis zum 31.12.2016 gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt erklären, dass in einer ursprünglich bis zum 31.12.2020[1] befristeten Übergangszeit weiterhin die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG anzuwenden ist. Diese Übergangsregelung ist bis zum 31.12.2022[2] verlängert worden.

JPdöR sind immer dann unternehmerisch tätig, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags ausführen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass dies auch für die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gilt. Auch § 46 EnWG[3] führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen nicht verhindern können, dass Gemeinden wie ein "Privater" handeln können.

Wichtig

Verträge, durch die Gebietskörperschaften Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht einräumen, die Einwohner mit Strom, Gas oder Wasser zu versorgen, können unter den weiteren Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG fallen.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass auch jPdöR mit Konzessionsabgaben umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungen ausführen können. § 2b UStG steht dem nicht entgegen.

Soweit dies dann zu steuerbaren Leistungen führt, können Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a oder Buchst. c UStG in diesen Fällen unter den weiteren Bedingungen angewendet werden.

Die Grundsätze sind – soweit nicht die allgemeine Übergangsregelung zu § 2b UStG zur Anwendung kommt – für alle Umsätze ab dem 1.1.2017 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.8.2020, III C 2 - S 7107/19/10007 :005, BStBl 2020 I S. 669.

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