Leitsatz

1. Eine Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigenunternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt (Fortführung von BFH-Urteil vom 06.09.2007, V R 41/05, BFH/NV 2007, 2436).

2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.

3. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 kommt hinsichtlich des für eigenunternehmerische Zwecke genutzten Grundstücksteils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (Fortführung von BFH-Urteil vom 06.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13, BFH/NV 2006, 219).

4. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1a, § 15a UStG, Art. 5 Abs. 8, Art. 20 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger sanierte sein 1994 erworbenes Grundstück, nutzte den Laden selbst und vermietete einen anderen Laden steuerpflichtig. 1997 veräußerte er einen Miteigentumsanteil an seinen Sohn. Die restlichen Baumaßnahmen führten sie noch gemeinsam durch.

Welche Folgen die Veräußerung des Miteigentumsanteil für die Vorsteuerberichtigung hatte, war u.a. deswegen streitig, weil das FA von einer BGB-Gesellschaft ausging, die Miteigentümer möglicherweise zu deren Anmeldung veranlasst hatte. Die Klage hatte teilweise Erfolg (EFG 2006, 1293). Beider Revision führte zur Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Die Grundsätze ergeben sich im Wesentlichen aus den Praxis-Hinweisen. Die bei Bruchteilsgemeinschaften bestehende Rechtslage unterscheidet sich somit von der umsatzsteuerrecht­lichen Beurteilung bei Personengesellschaften. Anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft steht dem Gesellschafter einer Personengesellschaft nur ein Anteil am Gesamthandsvermögen, nicht aber ein Anteil an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens zu.

Eine unentgeltliche Nutzung der dem Unternehmen der Gesellschaft zugeordneten Gegenstände des Gesamthandsvermögens durch den Gesellschafter für seine (und damit gesellschaftsfremden) Zwecke würde daher zu einem Eigenverbrauch führen.

Weil das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen war, musste die Sache zurückverwiesen werden.

 

Hinweis

1. Veräußert der Grundstückseigentümer einen Anteil an einem unternehmerisch genutzten Grundstück, stellt sich wegen der Folgen für die Vorsteuerberichtigung (§ 15a Abs. 4 Satz 1 UStG 1993) zunächst die Frage, ob darin eine Geschäftsveräußerung zu sehen ist.

Soweit das Grundstück vermietet ist, liegt nach gefestigter Rechtsprechung bei Fortführung des Pacht- oder Mietvertrags durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vor.

2. Unzutreffend ist die häufig anzutreffende Vorstellung, die Vermietung eines Grundstücks durch mehrere Miteigentümer geschehe stets in Form einer BGB-Gesellschaft. Das kann der Fall sein, es muss aber nicht. Denn die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums kann nach den Regeln der Gemeinschaft erfolgen (Verwaltungsmaßnahme nach §§ 744, 745 BGB). Ist zwischen den Beteiligten nicht ausdrücklich eine BGB-Gesellschaft vereinbart, so ist -- nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Ver­mögenszuordnung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und BGB-Gesellschaft andererseits (z.B. Gesamthandseigentum, Unterschiede bei Veräußerung, Eintragung ins Grundbuch) -- von Miteigentum in einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen.

3. Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor. Die Bruchteilsgemeinschaft tritt dabei bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung (§ 571 BGB a.F.) in den zuvor abgeschlossenen Mietvertrag ein. Vermietungsunternehmer i.S.d. § 2 UStG 1993 ist dann die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft. Die Miteigentümer können das Grundstück als GbR verwalten; sie müssen es aber nicht.

Aufgrund des Eintritts der Bruchteilsgemeinschaft in den bestehenden Mietvertrag ist eine Nutzungsvereinbarung (des Inhalts: Alleineigentümer überlässt den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Grundstücksgemeinschaft) nicht erforderlich. Der BFH hat insoweit die entgegenstehende frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

4. Ist das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, nur teilweise vermietet und wird es im Übrigen vom bisherigen Alleineigentümer unternehmerisch genutzt, gilt Folgendes:

a) Eine Geschäftsveräußerung liegt hinsichtlich des vermieteten Teils vor, denn wie bei der „Vollveräußerung” geht in diesem Fall die unternehmerische Vermiet...

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