Kommentar

Zur Abgrenzung von Werklieferung und Lieferung hatte die Finanzverwaltung in einem Schreiben aus dem Oktober 2020[1] Abschn. 3.8 Abs. 1 UStAE geändert und an die Rechtsprechung des BFH[2] angepasst. Wesentlicher Gegenstand dieser Änderung war, dass der Begriff der Werklieferung immer voraussetzt, dass zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet werden muss.

Die Finanzverwaltung hatte in dem Ursprungsschreiben eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen. So sollte es für Leistungen, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt wurden, nicht beanstandet werden, wenn auch ohne Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands nach der bisherigen Rechtslage von einer Werklieferung ausgegangen wurde. Diese Nichtbeanstandungsregelung ist jetzt bis zum 30.6.2021 verlängert worden.

Konsequenzen für die Praxis

Offensichtlich haben sich in der Praxis Anpassungsschwierigkeiten ergeben, sodass die Finanzverwaltung die Nichtbeanstandungsregelung bis Mitte 2021 verlängert hat.

Wichtig

Die Abgrenzung von Lieferung und Werklieferung ist nicht nur aus systematischer Sicht von Bedeutung. Insbesondere bei der Anwendung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger[3] ist die zutreffende Beurteilung entscheidend. Wird eine Lieferung von einem ausländischen Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer im Inland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt, geht die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Leistungsempfänger über. Wird hingegen eine Werklieferung von einem ausländischen Unternehmer in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ausgeführt, wird der die Leistung empfangende Unternehmer zum Steuerschuldner.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 11.3.2021, III C 2 – S 7112/19/10001 :001, BStBl 2021 I S. 380.

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