Eine Beförderung von Gegenständen (Sachen nach § 90 BGB und Tiere nach § 90a BGB) liegt vor, wenn es sich bei der Beförderung der Gegenstände um den Hauptzweck der Leistung handelt. Ist die Beförderung nur eine unselbstständige Nebenleistung zu einer anderen Leistung, teilt die Beförderungsleistung als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.

Ist bei einer Warenlieferung vereinbart worden, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung zu dem Abnehmer zu befördern hat, ist die Beförderungsleistung regelmäßig unselbstständiger Teil der Lieferung und damit nicht als eigenständige Beförderungsleistung der Besteuerung zu unterwerfen.

Die Beförderung kann auch Nebenleistung im Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung sein, wenn die Leistung wesentlich auf die Ausführung dieser sonstigen Leistung gerichtet ist.

 
Praxis-Beispiel

Beförderung als Nebenleistung

Entsorgungsunternehmer E leert in einer Ferienhaussiedlung, die nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen ist, die Sammelbehälter der Kläranlagen und entsorgt die Inhalte in der Kläranlage der Gemeinde.

Die Leistung des E ist auf die Entleerung der Sammelbehälter gerichtet, die Beförderungsleistung ist unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung.[1]

Die Beförderung von Reisegepäck von Fahrgästen in Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen, Flugzeugen oder Schiffen im Zusammenhang mit der Beförderung der Fahrgäste ist ebenfalls eine unselbstständige Nebenleistung zur Personenbeförderung.[2]

Keine Nebenleistung liegt vor, wenn die Beförderung die Leistung wirtschaftlich prägt – z. B. Transport eines Lkw auf einer Fähre.

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