§ 87 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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einer nach § 88 Absatz 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 89 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; |
2. |
einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist; |
3. |
ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 2 bis 4 beseitigt; |
4. |
entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 3 und 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt; |
6. |
entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 mit den Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 5 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 bauliche Anlagen nutzt; |
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die Baubeginnsanzeige (§72 Absatz 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet; |
8. |
Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen; |
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Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet; |
10. |
Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet; |
12. |
ohne dazu berechtigt zu sein, als Entwurfsverfasser den Bauantrag und die Bauvorlagen unterschreibt oder bautechnische Nachweise im Sinne des § 66 Absatz 1 Satz 1 erstellt. |
2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 3§ 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) [Vom 25.11.2017 bis 07.06.2022: Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen
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unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, |
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als Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder |
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als Tragwerksplaner unrichtige Angaben zur Prüfpflicht nach § 66 Absatz 3 Satz 2 macht. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 88 Rechtsvorschriften
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
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die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 48; |
2. |
Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 42) sowie Abweichungen von § 42 Absatz 3 Satz 1 für Gasfeuerstätten; |
3. |
Anforderungen an Garagen und Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49); |
3. |
Anforderungen an Garagen (§ 49); |
4. |
besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art; |
5. |
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen sowie |
6. |
die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen. |
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. |
Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden... |