Der Leistungsempfänger einer Bauleistung (alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen) muss unter bestimmten Umständen einen Abzug i. H. v. 15 % von der Gegenleistung einbehalten.[1] Gegenleistung i. S. dieser Regelung ist das Entgelt zzgl. der Umsatzsteuer (Bruttobetrag). Der Steuerabzug ist auch bei Teilzahlungen, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorzunehmen.

 
Wichtig

Bauabzugsteuer und Reverse-Charge-Verfahren

Die Bauabzugsteuer wird auf die Lohn-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer des leistenden Bauunternehmens angerechnet und ist nicht zu verwechseln mit der vom Leistungsempfänger abzuführenden Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens. Beide Regelungen können grds. auch zusammen Anwendung finden.

Der Leistungsempfänger muss die Bauabzugsteuer einbehalten, soweit er nach § 2 UStG Unternehmer ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Unternehmer auch Umsatzsteuerbeträge schuldet. Somit müssen auch Unternehmer die Bauabzugsteuer einbehalten, die nur steuerfreie Umsätze bewirken.

Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes wendet die Finanzverwaltung die Bauabzugsteuer aber nur auf die Fälle an, bei denen der Leistungsempfänger die Bauleistung für sein Unternehmen bezieht. Soweit der Unternehmer eine Bauleistung für seinen privaten Bereich bezieht, soll die Bauabzugsteuer nicht einbehalten werden.

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