Unter das Reverse-Charge-Verfahren können nur Leistungen fallen, die auch zu einer Entstehung von Umsatzsteuer führen. Damit muss eine Leistung, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, steuerbar sein und auch nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen. Deshalb können nur Grundstücksumsätze unter diese Regelung fallen, die nicht als Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sind und für die der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerfreiheit nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG verzichtet hat.
Immer Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Option des Verkäufers
Hat der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichtet, wird der Käufer immer zum Steuerschuldner für den ihm gegenüber ausgeführten Verkauf. Die Voraussetzungen für die Option sind strenger als die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
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