1Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

 

1.

die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,

 

2.

der Umzug von Bewohnern und Betrieben,

 

3.

die Freilegung von Grundstücken,

 

4.

die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie

 

5.

sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

2Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. 3Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

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