Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebsausgaben
  • Herstellungskosten

1 So kontieren Sie richtig!

 
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Geschäftsbauten 0090 0240   Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Bank 1200 1800   Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

So kontieren Sie richtig!

Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung zählen als Anschaffungsnebenkosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Die Buchung erfolgt auf das jeweilige Gebäudekonto, beispielsweise auf das Konto "Geschäftsbauten" 0090 (SKR 03) bzw. 0240 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Geschäftsbauten

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Gerichtskosten wegen Baugenehmigung

Unternehmer Hans Groß erwarb ein unbebautes Grundstück, um darauf ein Bürohaus zu errichten. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurde mit der Errichtung begonnen. Nach Erstellung des Rohbaus legte die Gemeinde gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Daraufhin ordnete die Kreisverwaltung die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung an. Hiergegen beantragte Hans Groß vor dem Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung. An Gerichtskosten bezahlte er 250 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0090/0240 Geschäftsbauten 250 1200/1800 Bank 250

3 Baugenehmigungskosten sind Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Gebäudes

Prozesskosten – hier Gerichtskosten – teilen als Folgekosten die Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.

Herstellungskosten sind u. a. Aufwendungen,

  • die erforderlich sind, um das Gebäude errichten zu können, und
  • der Herstellung des Gebäudes tatsächlich gedient haben.

Alle Aufwendungen, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes stehen, sind als Herstellungskosten anzusehen.[1]

Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten, die unmittelbar der Herstellung eines Wirtschaftsguts dienen, sondern auch solche, die zwangsläufig mit der Herstellung des Gebäudes anfallen.

Eine Baugenehmigung ist Voraussetzung für die baurechtlich zulässige Errichtung des Gebäudes. Daher sind die Kosten für die Erteilung der Baugenehmigung Herstellungskosten des Gebäudes.

Ebenso wie die Kosten der Erteilung der Baugenehmigung (Gebühren usw.) sind auch Aufwendungen für einen Rechtsstreit, bei dem um die Rechtmäßigkeit der – für die Herstellung des Gebäudes erforderlichen – Baugenehmigung gestritten wird, Herstellungskosten des Gebäudes.

4 Die Kosten der Baugenehmigung

Die Kosten der Baugenehmigung ergeben sich aus:

  • Gebührenordnung der Gemeinde,
  • Gebührenordnung der Baubehörde,
  • umbauter Raum des Gebäudes,
  • zusätzliche genehmigungspflichtige Gebäude wie Garagen,
  • weitere Genehmigungen für technische Anlagen,
  • Rohbaukosten,
  • Baugenehmigung als solche,
  • eventuelle Sonderkosten.

In der Regel betragen die Baugenehmigungskosten 1 % des Bauwerts.

5 Berechnung der Kosten der Baugenehmigung

Zur Berechnung der Baugenehmigungskosten kann man sich folgender Formel bedienen:

Umbauter Raum in Kubikmeter x Bauwert in Euro pro Kubikmeter

 
Praxis-Beispiel

Kostenberechnung für eine Baugenehmigung

umbauter Raum: 600 Euro/qm

Rohbaukosten: 100 EUR/Kubikmeter

Das ergibt: 600 x 100 = 60.000 EUR, davon 1 % = 600 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge