§ 48b EStG verpflichtet unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn nicht der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Die Freistellungsbescheinigung kann der Steuerberater für seinen Mandanten mit der nachfolgenden Vorlage beantragen.

Die Freistellungsbescheinigung kann auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Zweckmäßigerweise sollte die unbefristete Freistellungsbescheinigung beantragt werden, also mit dem maximal vorgesehenen Zeitraum von 3 Jahren. Soweit das Finanzamt hiervon abweicht, kürzere Zeiträume vorsieht oder diesem Antrag insgesamt nicht stattgibt, sollte sofort die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs geprüft werden.

Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. 6 Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung kann die Neuausgabe der Freistellungsbescheinigung beantrag werden (s. BMF, Schreiben v. 20.9.2004, IV A 5 – S 1900 – 292/01, BStBl 2004 I S. 862).

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