BMF, 4.1.2018, IV C 1 - S 1980 - 1/14/10001 :038

Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung (Investmentsteuergesetz in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016, BGBl 2016 I S. 1730, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl 2016 I S. 3000 – im Folgenden InvStG 2018) ist der sogenannte Basiszins erforderlich.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gem. § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG 2018 den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2018 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,87 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

InvStG § 18 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 249

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