Bei der Ortsbestimmung von Dienstleistungen zwischen Unternehmern ist zuerst zu überprüfen, ob die Dienstleistung insbesondere unter eine der folgenden Ausnahmeregelungen fällt:

  • bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken ist der Ort der sog. Belegenheitsort, also der Ort des Grundstücks[1];
  • bei kurzfristiger Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort der Übergabeort[2];
  • bei einer Einräumung einer Eintrittsberechtigung im Rahmen von kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden Veranstaltungsleistungen ist der Ort der Veranstaltungsort[3];
  • bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die nicht an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Bahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Personenbeförderung ausgeführt werden, ist der Ort der Tätigkeitsort[4];
  • bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Bahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Personenbeförderung ausgeführt werden, ist der Ort der Abgangsort[5];
  • bei Güterbeförderungsleistungen, Beladen, Entladen, Umschlagen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie Begutachtung, Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen mit der Zusatzvoraussetzung der Nutzung bzw. Auswertung im Drittland liegt der Ort aller dieser genannten Dienstleistungen im Drittland[6];
  • bei Personenbeförderungen ist der Ort i. d. R. der zurückgelegte Beförderungsstreckenanteil je Staat.[7]
 
Hinweis

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Zum 1.1.2017 sind Änderungen in der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL-DVO) in Kraft getreten, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken betreffen. Die Finanzverwaltung hatte diese Änderungen, die auf einer EU-Richtlinie aus 2013 beruhen, bereits im UStAE berücksichtigt, diese Ausführungen wurden aber noch mehrfach ergänzt.[8]

Ist keine vorrangige Ausnahmeregelung einschlägig, greift die Grundregel mit Ort beim unternehmerischen Leistungsempfänger. Insbesondere folgende Dienstleistungskategorien sind hier einzuordnen:

  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Begutachtung, soweit nicht im Drittland (s. o. Ausnahmen);
  • Vermittlungsleistungen, soweit nicht im Zusammenhang mit einem Grundstück (s. o. Ausnahmen);
  • Dienstleistungen aus der Tätigkeit u. a. als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger sowie die rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung;
  • Datenverarbeitung;
  • Dienstleistungen auf den Gebieten Telekommunikation, Fernsehen und Rundfunk;
  • die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen;
  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
  • Dienstleistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
  • Güterbeförderungsleistungen, soweit nicht im Drittland (s. o. Ausnahmen).

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