Für die Ortsbestimmung sonstiger Leistungen gibt es 2 Grundregeln:

Diese Grundregeln gelten nur, soweit keine abweichenden besonderen Ortsregelungen für bestimmte Dienstleistungskategorien bestehen.[1]

[1] S. insbesondere §§ 3 a Abs. 3 ff. UStG.

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