Unternehmer, bei denen eine innergemeinschaftliche Lieferung[1] oder ein innergemeinschaftliches Verbringen[2] vorliegt, müssen außerdem eine Zusammenfassende Meldung erstellen.[3] Dies ist auch erforderlich, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. v. § 3 a Abs. 2 UStG (Grundregel im B2B-Geschäft bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen) erbringt, für die der im anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Ab 2020 ist die Zusammenfassende Meldung auch bei EU-Konsignationslagerfällen anzuwenden.

 
Hinweis

Konsignationslager: Zwischenlösung für Meldepflichten

Seit 1.1.2020 gilt eine EU-einheitliche Regelung für sog. Konsignationslager, die auch zusätzliche Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung vorsieht. Da die technische Umsetzung dieser Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung noch nicht erfolgt ist, hat die Finanzverwaltung vorübergehend ein alternatives Meldeverfahren etabliert, das aktuell (Stand: Februar 2022) immer noch anzuwenden ist[4]

Die Zusammenfassende Meldung ist auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form – auf Papier – abgegeben wird. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies – automatisch – auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Die Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist bereits zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats dem BZSt zu übermitteln.[5] Eine Dauerfristverlängerung hierfür entfällt. Das Kalendervierteljahr gilt jedoch, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Lieferungen weder für das laufende noch für eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 EUR beträgt. In diesen Fällen ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs abzugeben. Auch für zu meldende sonstige Leistungen ist Meldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr, monatliche Meldungen sind aber möglich.

Die korrekte Zusammenfassende Meldung ist ab 2020 gesetzliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.[6]

 
Wichtig

Kein Verspätungszuschlag für die Zusammenfassende Meldung

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde in § 18 a UStG eine Sonderregelung zum Verspätungszuschlag (§ 152 AO) bei Zusammenfassenden Meldungen (ZM) gestrichen, die praktisch ins Leere lief, weil für verspätet übermittelte Zusammenfassende Meldungen ohnehin keine Verspätungszuschläge festgesetzt wurden. Die verspätete Abgabe oder auch die Nicht-Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung kann aber weiterhin z. B. durch die Erhebung eines Zwangsgeldes sanktioniert werden.

[5] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften.

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