Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Lieferung von Grundstücken[2]

  1. im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig,
  2. in anderen Fällen nur in dem gem. § 311 b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag möglich.[3]

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