Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf bestimmte Steuerbefreiungen zu verzichten (Option zur Umsatzsteuer), um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu gelangen. Nur der Unternehmer kann einen in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, d. h. das Finanzamt kann eine Option zur Steuerpflicht nicht unterstellen. Sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde, anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.[1] An eine besondere Form ist die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiung nicht gebunden. Allerdings ergeben sich weitere Einschränkungen aus § 9 Abs. 3 UStG.[2]

Der Unternehmer kann bei jedem einzelnen Umsatz auf die Steuerbefreiung verzichten (Grundsatz der Einzeloption).

An die Option sind 2 Voraussetzungen gebunden:

  • persönliche Voraussetzung
  • sachliche Voraussetzung

13.4.1 Persönliche Voraussetzung

Nur Unternehmer, die der Regelbesteuerung unterliegen, können auf die Steuerbefreiungen verzichten.

13.4.2 Sachliche Voraussetzungen

  • Umsatz an andere Unternehmer
  • Umsatz für das Unternehmen des anderen Unternehmers.

Der Verzicht ist nur bei Leistungen an andere Unternehmer möglich. Deshalb ist bei den unentgeltlichen Wertabgaben und bei Umsätzen an Nichtunternehmer ein Verzicht auf die Steuerbefreiungen nicht möglich. Die Leistung muss an das Unternehmen des anderen Unternehmers gerichtet sein. Bei einem Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Privatbereich ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nicht möglich.

13.4.3 Voraussetzungen einer Option nach § 9 Abs. 2 UStG

Die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung von bestimmten Umsätzen zu verzichten, ist nach § 9 Abs. 2 UStG eingeschränkt.[1] Von dieser Einschränkung sind folgende Umsätze betroffen:

  • die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[2]
  • die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages[3]
  • die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken[4] und
  • die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten.[5]

13.4.4 Bagatellgrenze

Verwendet der Leistungsempfänger das Grundstück bzw. einzelne Grundstücksteile nur in sehr geringem Umfang für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung zur Vermeidung von Härten weiterhin zulässig. Eine geringfügige Verwendung für Ausschlussumsätze kann angenommen werden, wenn im Fall der steuerpflichtigen Vermietung die auf den Mietzins für das Grundstück bzw. für den Grundstücksteil entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) höchstens zu 5 % vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre.[1] Für die Vorsteueraufteilung durch den Leistungsempfänger (Mieter) gelten die allgemeinen Grundsätze.

13.4.5 Zeitliche Beschränkung einer Option

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Lieferung von Grundstücken[2]

  1. im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig,
  2. in anderen Fällen nur in dem gem. § 311 b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag möglich.[3]

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