Seit dem 1.1.2020 gilt eine neue Vorschrift, nach der dem Unternehmer der Vorsteuerabzug versagt wird, wenn er sich mit seiner Leistung (oder seinem Leistungsbezug) an einem Umsatz beteiligt, bei dem einer der Beteiligten in der Umsatzkette in eine begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war.[1] Voraussetzung ist, dass der Unternehmer von der Steuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen.

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