Soweit der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner wird (Reverse-Charge-Verfahren), kann er diese Steuer i. d. R. in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen, wenn die empfangenen Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.[1] Hierunter fallen insbesondere die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen mit Ort beim Leistungsempfänger sowie Werklieferungen ausländischer Unternehmer. Zudem unterliegen Leistungskategorien als spezielle Sonderregelungen bei B2B-Geschäften im Inland dem Reverse-Charge-Verfahren. Darunter fallen z. B.

  • Bauleistungen, die ein Bauleistender (ausreichend 10 % am Gesamtumsatz) für sein Unternehmen bezieht
  • Gebäudereinigungsleistungen, die ein Gebäudereiniger (ausreichend 10 % am Gesamtumsatz) von einem Subunternehmer empfängt
  • Leistungsbezüge bei bestimmten werthaltigen Abfallstoffen
  • bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablets und Spielekonsolen ab Rechnungsbeträgen von mindestens 5.000 EUR
  • bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität von Wiederverkäufern
  • bestimmte Lieferungen von Metallen ab Rechnungsbeträgen von mindestens 5.000 EUR
  • Telekommunikationsdienstleistungen von Wiederverkäufern (seit 1.1.2021)

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