Gesonderter Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung bedeutet, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung als EUR-Betrag angegeben sein muss. Ein Hinweis lediglich auf den Steuersatz ist dagegen nicht ausreichend. Der Höhe nach ist jedoch maximal die gesetzlich geschuldete Steuer – also die richtige Steuer – abzugsfähig. Auch im Übrigen müssen die Rechnungen den Anforderungen der §§ 14, 14 a UStG entsprechen.

Im Gegensatz dazu reicht bei einer Kleinbetragsrechnung (bis 250 EUR Gesamtbetrag) der Hinweis auf den Steuersatz aus.[1]

[1] § 33 UStDV; Erhöhung durch das Bürokratieentlastungsgesetz II rückwirkend zum 1.1.2017. Bis 31.12.2016 galt eine Grenze von 150 EUR.

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