Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 UStG. Maßgeblich sind hierfür die Ausgaben. Zu diesen gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Zeitraum der Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG entspricht. Die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter sind danach regelmäßig auf 5 Jahre, von unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z. B. Gebäude) auf 10 Jahre zu verteilen.

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